Vermögen und Schenkung

Der Gesetz­geber sieht für den Über­gang von Vermögens­werten die sogenannte gesetz­liche Erb­folge vor.

Das Gesetz unter­scheidet nicht woraus der Nach­lass (z.B. Einfamilien­haus, Mehr­familien­haus, Spar­buch, Wert­papier­depots, Unter­nehmen u.a.) besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erb­berechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unter­nehmen im Nach­lass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unter­nehmen weiter­zuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuer­liche Gestaltungs­möglich­keiten durch die gesetz­liche Erbfolge meistens nicht optimal aus­genutzt werden. Die Liste ließe sich problem­los weiter­führen.

Das Gesetz gibt die Möglich­keit, die Vermögens­nach­folge weit­gehend individuell zu gestalten, um familiären und verwandt­schaftlichen Besonder­heiten Rech­nung zu tragen. Lediglich durch die sogenannten Pflicht­teils­ansprüche enger Ange­höriger sind ge­wisse Grenzen gesetzt.

Die Vermögens­nach­folge kann zum einen durch Erb­folge (mit Tod des Erblassers), zum anderen durch die vor­weg­genommene Erb­folge (zu Leb­zeiten des Über­tragenden) geregelt werden. Beide Vorgehens­weisen haben Vor- und Nach­teile und zum Teil auch gänzlich unter­schiedliche Aus­wirkungen. Oft ist eine kombinierte Lösung zwischen beiden Ge­staltungs­varianten die beste Lösung. Hierbei sind zahl­reiche Gesetzes­vorschriften zu beachten. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.

Der Notar wird im Gespräch mit Ihnen die richtige Lösung finden und rechtlich umsetzen.

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