Vermögen und Schenkung
Der Gesetzgeber sieht für den Übergang von Vermögenswerten die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor.
Das Gesetz unterscheidet nicht woraus der Nachlass (z. B. Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Sparbuch, Wertpapierdepots, Unternehmen u. a.) besteht. Das Erbrecht hängt auch nicht davon ab, ob der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis oder keinen Kontakt hatte. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob die Erben auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden. Die Liste ließe sich problemlos weiterführen.
Das Gesetz gibt die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten, um familiären und verwandtschaftlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge kann zum einen durch Erbfolge (mit Tod des Erblassers), zum anderen durch die vorweggenommene Erbfolge (zu Lebzeiten des Übertragenden) geregelt werden. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen. Oft ist eine kombinierte Lösung zwischen beiden Gestaltungsvarianten die beste Lösung. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten. Ohne Beratung ist dies vielfach nicht möglich.
Der Notar wird im Gespräch mit Ihnen die richtige Lösung finden und rechtlich umsetzen.
Weitere Themen:
- Testament
- Testamentsregister
- Erbauseinandersetzungsverträge
- Erbfall
- Schenkung
- Steuern
Sie benötigen Unterstützung?
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
Ich berate Sie gern.
T: | +49 (0)6056 9180-23 |
F: | +49 (0)6056 9180-19 |