Notarielle Vorsorge­maßnahmen

Der Notfall sollte – auch in recht­licher Hin­sicht – niemanden un­vor­be­reitet treffen. Eine plötzliche oder alters­bedingte Krank­heit oder ein Un­fall können nicht nur zu wesent­lichen Ver­änderungen in der all­ge­meinen persön­lichen Lebens­gestaltung führen. Krank­heit und Un­fall können auch zur Folge haben, dass man seine persön­lichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mit­wirkung anderer an­ge­wiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehe­gatte oder der Lebens­gefährte kann in solchen Situationen nicht auto­matisch für die betroffene Person handeln und ent­scheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vor­sorge zu treffen. So kann vor allem ver­mieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden ent­scheiden.

Der Notar bereitet für diese Not­fälle als Vor­sorge auf den konkreten Einzel­fall ab­ge­stimmte Voll­machten und andere An­ordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die aus­ge­sprochenen Voll­machten und weiteren An­ordnungen im Not­fall auch Geltung erlangen. Notarielle Vor­sorge­voll­machten und Betreuungs­verfügungen können im Zentralen Vor­sorge­register registriert werden.

Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

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